Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Verkaufsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) der Vollstrom GmbH haben für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Vollstrom GmbH und dem Vertragspartner (Verbraucher sowie Unternehmer) für alle von der Vollstrom GmbH vertriebenen Produkte und Lösungen Gültigkeit. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses akzeptierte Fassung.
1.2 Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Wenn in Folge auf „Unternehmer“ Bezug genommen wird, gilt diese Bestimmung nur für Unternehmer; wenn in Folge „Verbraucher“ genannt sind, gilt diese Bestimmung nur für Verbraucher, aber nicht für Unternehmer; wenn in Folge kein Bezug auf Unternehmer oder Verbraucher erfolgt oder wenn nur der „Kunde“ genannt ist, gilt die Bestimmung für Unternehmer und Verbraucher.
1.3 Sämtliche Angebote von der Vollstrom GmbH werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgegeben, sämtliche Verträge ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen geschlossen.
1.4 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge und Auftragserweiterungen, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.5 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Vollstrom GmbH nicht an, es sei denn, die Vollstrom GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.6 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vollstrom GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Angebote von der Vollstrom GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten.
2.2 An konkrete Angebote ist die Vollstrom GmbH – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – 14 Tage gebunden.
2.3 An den Kunden übermittelte, auf Internetseiten von der Vollstrom GmbH abrufbare, in Prospekten und sonstigen Unterlagen von der Vollstrom GmbH abgebildete, sowie mittels einer von der Vollstrom GmbH ggf. zur Verfügung gestellten Software mögliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen dienen ausschließlich der Orientierung über die mögliche Rentabilität eines Systems. Diese Berechnungen bieten ausdrücklich keine Sicherheit über die tatsächlich zu erreichende Wirtschaftlichkeit des Systems und stellen insbesondere keine Zusicherung seitens der Vollstrom GmbH dar. Die Vollstrom GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie auch z.B. die laufenden Betriebskosten, der Eigenverbrauch, Förderungen und ähnliche Variablen jederzeit verändern können. Der (End-)Kunde ist sich dessen bewusst, hat die aktuellen Daten jeweils zu erfragen, und wird von der Vollstrom GmbH entsprechend beraten und hierauf hingewiesen.
2.4 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bei Bestelleingang auf elektronischem Wege bestätigt die Vollstrom GmbH dem Kunden unverzüglich den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
2.5 Die Vollstrom GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Die verbindliche Annahme der Bestellung durch die Vollstrom GmbH erfolgt spätestens 4 Wochen vor Montagebeginn. Vorherige telefonische oder mündliche Bestellzusagen sind nichtig, sofern nicht schriftlich bestätigt. Der Vertragsabschluss mit Unternehmern erfolgt vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit von Produkten unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Bei Bestellungen, deren Lieferung und Montage länger als 6 Monate in der Zukunft liegen, behält sich die Vollstrom GmbH vor, die Bestellung vorbehaltlich Preisänderungen zu bestätigen.
2.7 Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Produkte und Leistungen. Die Lieferung bestimmter, verwendeter Komponenten zur Herstellung eines Produkts wird ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der einzelnen Komponenten von Produkten obliegt ausschließlich der Vollstrom GmbH.
2.8 Die Vollstrom GmbH ist jedenfalls berechtigt Subunternehmer (Dritte) zur Vertragserfüllung einzusetzen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
3 Überlassene Unterlagen, Gewerbliche Schutzrechte
3.1 Die Vollstrom GmbH bleibt Inhaberin aller Schutz-, Urheber- und Verwertungsrechte an den dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Plänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch die Vollstrom GmbH oder ihre Vertragspartner angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung durch die Vollstrom GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht, oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung von der Vollstrom GmbH sind sie mit einer eidesstattlichen Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende, Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen und Unterlagen, unabhängig seines Verschuldens. Für jede Verletzung dieser Pflichten schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 30.000,00. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der Beachtung der Verpflichtung. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen wird ausdrücklich vorbehalten.
4 Preise, Zahlungsbedingungen, Stornogebühren
4.1 Die angebotenen Preise sind Tagespreise in Euro und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind freibleibend. Sofern keine schlüsselfertige Anlage angeboten wird, werden jene Leistungen, welche nicht explizit im Angebot angeführt sind, gesondert verrechnet. Wenn kein Pauschalpreis vereinbart ist, kann es dann, wenn auch Montagetätigkeiten durch die Vollstrom GmbH vorzunehmen sind, zu einer Erhöhung der Kosten kommen. Erst ab einer unvermeidbaren Kostenerhöhung von mehr als 15 % hat die Vollstrom GmbH diese Kostenerhöhung bei Leistungserbringung anzuzeigen, sofern die Kostenerhöhung nicht in der Sphäre des Kunden liegt (z.B. nachträgliche Änderungswünsche). Im Preis ist bei Verbrauchern die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
4.2 Die Vollstrom GmbH ist berechtigt, die Preise, entsprechend den zwischen dem Bestelleingang vom Kunden und der verbindlichen Annahme der Bestellung eingetretenen Kostenerhöhungen, anzupassen.
4.3 Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen. Dies betrifft insbesondere auch sämtliche Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss / der Inbetriebnahme und/oder der dem Betrieb der Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlöse oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt.
4.4 Führen nachträgliche Änderungen, die vom Kunden veranlasst sind, zu einem Mehraufwand, so ist dieser gesondert zu vergüten.
4.5 Bei Vertragsabschluss wird, sofern nicht anders vereinbart, von Vollstrom GmbH eine Teilrechnung in der Höhe von 50% des Angebotspreises gelegt. Nach Unterzeichnung des Abnahme und Übergabeprotokolls wird eine Schlussrechnung gelegt.
4.6 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Dies gilt auch für Teilrechnungen. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ab dem 60igsten Tag des Verzugs erhöht sich der Zinssatz auf 10 % p.a. über dem Basiszinssatz. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Schuldbefreiende Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vollstrom GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines rechtskräftig festgestellten Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde ausschließlich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Gewährleistungsanspruch oder sonstiger Gegenanspruch berechtigt den Kunden keinesfalls, Zahlungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.
4.8 Die Vollstrom GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist die Vollstrom GmbH berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.9 Die Vollstrom GmbH hat das Recht, Rechnungen elektronisch per E-Mail, Downloadlink oder Fax zu verschicken. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung ausdrücklich zu. Eine kundenseitige Anforderung einer Papierrechnung kann von der Vollstrom GmbH als zusätzlicher Aufwand in Rechnung gestellt werden und hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fälligkeit der elektronischen Rechnung.
5 Leistungserbringung, Gefahrübergang
5.1 Beim Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe über; werden jedoch beim Unternehmer Leistungen oder Materialien, die auf die Baustelle schon angeliefert wurden, vor Übergabe durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört und hat die Vollstrom GmbH alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, trägt der Unternehmer die Gefahr. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
5.3 Die Vollstrom GmbH liefert dem Kunden laut Auftragsschreiben entweder eine schlüsselfertige Photovoltaik- und oder Speicher-Anlage, Anlagenteile bis zu definierten Schnittstellen oder Anlagenkomponenten.
5.4 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
5.5 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage im Außenbereich erlauben.
5.6 Der Beginn der von der Vollstrom GmbH angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung voraus. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, welche im Vertrag festgelegt sind, im Zuge der Vertragsgespräche dem Kunden seitens der Vollstrom GmbH erteilt wurden oder welche der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen muss. Ferner setzt der Beginn der von der Vollstrom GmbH angegebenen Lieferzeit in jedem Fall voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen, wie insbesondere Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitige Einholung und Vorlage baulicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen, rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde ist weiters verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn sichergestellt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.7 Der Kunde hat bereits vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der Vollstrom GmbH angefragt werden.
5.8 Der Kunde ist verpflichtet, der Vollstrom GmbH unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss,
ausreichend Lager- und Arbeitsplatz sowie Toilettenanlagen samt Waschmöglichkeit und Wasser zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten dort gelagert werden können. Ist dies nicht der Fall, kann die Vollstrom GmbH die entstehenden Kosten, insbesondere Arbeits- und Wartezeiten, an den Kunden verrechnen.
5.9 Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden sind auf Kosten des Kunden vom Kunden zu veranlassen.
5.10 Die Vollstrom GmbH schlägt dem Kunden nach Rücksprache 3 Montagetermine vor. Kann der Kunde keinen einzigen dieser Termine wahrnehmen, wird der Montagetermin von der Vollstrom GmbH festgelegt.
5.11 Die Vollstrom GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
5.12 Sind die Arbeiten abgeschlossen, wird dem Kunden ein Abnahmeprotokoll übergeben. Sind wesentliche Mängel vorhanden, so sind diese gemeinsam festzuhalten. Das Protokoll ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Wesentliche Mängel sind von der Vollstrom GmbH binnen zwei Monaten zu beheben.
5.13 Wird die Vollstrom GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, nationale und internationale Rohstoffengpässe, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, eine durch die WHO festgestellte Pandemie, oder andere, nicht durch die Vollstrom GmbH zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Vollstrom GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, wird die Vollstrom GmbH von ihren Leistungspflichten befreit.
5.14 Sollte es zu einer nicht von der Vollstrom GmbH vertretenden Lieferverzögerung kommen, ist der Kunde nicht berechtigt, sich hinsichtlich allfälliger Ertragsausfälle bzw. Mehrkosten im Zusammenhang mit gestiegenen Energiepreisen bei der Vollstrom GmbH zu regressieren. 5.15 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Vollstrom GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
6 Rücktrittsrecht
6.1 Die Vollstrom GmbH hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz Setzen einer schriftlichen Nachfrist die Zahlung verweigert, den Zugang zum Bauplatz nicht ermöglicht oder anders die Leistungserfüllung behindert. Zahlungen bzw. Rückvergütungen einer Anzahlung sind binnen 14 Tagen durchzuführen.
6.2 Die Vollstrom GmbH hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Gebäude- bzw. Dachbeschaffenheit den technischen Anforderungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügt, oder nicht den Regeln der Technik entspricht oder sonst nicht technisch einwandfrei ist und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden. In diesem Fall ist die Vollstrom GmbH berechtigt eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Kaufpreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
6.3 Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen beginnt die Frist
a) mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,
b) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,
c) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,
d) bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt.
6.4 Bei Verbrauchergeschäften, bei denen es sich weder um einen Fernabsatzvertrag- noch um einen außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vertrag handelt, gelten die Rücktrittsbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes KSchG, insbesondere des § 3 KSchG.
6.5 Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
6.6 Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
6.7 Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt.
d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
6.8 Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
6.9 Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 KSchG sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 KSchG zu.
6.10 Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
6.11 Der Verbraucher ist, sofern er bereits im Besitz der Ware ist, bei Ausübung des Rücktrittsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Verbraucher.
6.12 Wir behalten uns vor, die Ware erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist zu liefern.
6.13 Für den Fall eines ungerechtfertigten Vertragsrücktritts durch den Kunden wird vereinbart, dass der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu leisten hat.
7 Mängelansprüche, Haftung, Regress, Garantie
7.1 Die Vollstrom GmbH ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben.
7.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7.3 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen.
7.4 Die Mängelrechte des Unternehmers setzen eine rechtzeitige Mängelrüge (§ 377 UGB) voraus. Darüber hinaus hat der Kunde sicherzustellen, dass er den in Punkt 0 vereinbarten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel gegenüber der Vollstrom GmbH unverzüglich angezeigt hat. Mängel am Liefergegenstand, die der Unternehmer bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind der Vollstrom GmbH unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
7.5 Änderungen in der Ausführung der Leistungen sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, stellen keine Mängel dar und sind dem Kunden nur bei Erhöhung der Kosten mitzuteilen.
7.6 Werden Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile durch den Kunden oder nicht autorisierte und zertifizierte Dritte bearbeitet oder ausgewechselt, oder führt der Kunde oder ein nicht autorisierter und zertifizierter Dritter sonstige Leistungen an den Produkten durch, entfallen die Mangelbeseitigungsansprüche, soweit der Mangel hierdurch entstanden ist. Gleiches gilt für Mängel, die durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung abweichend von den Produktangaben entstehen.
7.7 Keine der Parteien ist der anderen Partei verantwortlich, wenn Umstände vorliegen, die außerhalb der vernünftigerweise zu erwartenden und zumutbaren Kontrolle der Partei liegen, insbesondere bei höherer Gewalt.
7.8 Die Vollstrom GmbH gibt gegenüber Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
7.9 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (z.B. für Wechselrichter) werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind etwaige Ansprüche des Kunden aus diesen Garantien unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
7.10 Für den Fall eines zu Recht bestehenden und zeitgerecht gerügten Mangels, ist die Vollstrom GmbH nach eigener Wahl zu Behebung des Mangels oder zum Austausch verpflichtet. Ist die Vollstrom GmbH mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der Vollstrom GmbH eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens drei weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Nachbesserung auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.
7.12 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, entstandene Aufwendungen der Vollstrom GmbH für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.
7.13 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. Geräte ohne schuldhafte Verzögerungen der Vollstrom GmbH zugänglich zu machen und ihr die Möglichkeit zur Begutachtung durch sie oder durch einen von ihr bestellten Sachverständigen einzuräumen. Den Kunden trifft die Pflicht, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch die Vollstrom GmbH zu ermöglichen.
7.14 Mangelhafte Produkte und Komponenten sind nach Aufforderung von der Vollstrom GmbH und gemäß den jeweils erfolgten Anweisungen durch die Vollstrom GmbH vom Kunden an die Vollstrom GmbH zurückzugeben.
7.15 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.
7.16 Die Vollstrom GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Bei einfach fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
7.17 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von der Vollstrom GmbH grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.18 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Vollstrom GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind, wie z.B. Vermögensschäden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und etwaige Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
7.19 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, ArbeitnehmerInnen, MitarbeiterInnen, VertreterInnen und ErfüllungsgehilfInnen von der Vollstrom GmbH.
7.20 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Lieferung.
7.21 Soweit eine Haftung für Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Vollstrom GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
8.3 Der Kunde hat die Vollstrom GmbH unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Vollstrom GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Gebühren zu erstatten, haftet der Kunde für die der Vollstrom GmbH entstandenen Aufwände.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Vollstrom GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben ist die Vollstrom GmbH berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Pkt. 8.2 und 8.3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
8.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Vollstrom GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Forderungen von der Vollstrom GmbH (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Vollstrom GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Vollstrom GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, der Vollstrom GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu übergeben.
9 Datenschutz
9.1 Die Vollstrom GmbH behandelt die ihr anvertrauten Daten vertraulich und geht verantwortungsvoll damit um. Die entsprechende Datenschutzerklärung ist unter www.vollstrom.at jederzeit einsehbar. Darin finden sich Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung.
10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
10.1 Es gilt österreichisches Recht.
10.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
10.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Vollstrom GmbH, 2544 Leobersdorf.
10.4 Für alle zwischen der Vollstrom GmbH und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für den Geschäftssitz der Vollstrom GmbH zuständigen Gerichts vereinbart.
11 Kreditwürdigkeit
11.1 Voraussetzung für eine Lieferverpflichtung der Vollstrom GmbH ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Erhält die Vollstrom GmbH nach Vertragsschluss Auskünfte, wonach die Gewährung eines Kredits in Höhe des Auftragsvolumens nicht gesichert ist, ist die Vollstrom GmbH berechtigt, trotz anderslautender Vereinbarungen, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung zu verlangen.
11.2 Die Vollstrom GmbH ist im Falle negativer Bonitätsauskünfte, welche die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden fraglich erscheinen lassen, berechtigt, bestehende Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen. Den der Vollstrom GmbH hierdurch entstehenden Schaden hat der Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn gegen den Kunden Exekutionsmaßnahmen durchgeführt, ein Insolvenzverfahren beantragt, ein solches eröffnet oder aber die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
11.3 Die Vollstrom GmbH ist weiter zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, soweit sich der Kunde mit einer seiner Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen in Verzug befindet und dieser Zustand trotz Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird.
12 Allgemeines
12.1 Festgehalten wird, dass der Kunde über eine stabile Internetverbindung verfügen muss, um das erforderliche Online-Monitoring sowie die Online-Auswertung der Protokolle betreffend der zu errichtenden Solaranlage durchführen zu können. Allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Stabilität bzw. Ausfällen des Internetzuganges gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Vereinbart wird, dass durch die Vollstrom GmbH sichergestellt wird, dass das Online-Monitoring sowie die Online-Auswertung der Protokolle bei Erstinbetriebnahme funktionieren, sofern eine Internetverbindung vorhanden ist. Spätere Probleme, welche ihre Ursache im Zusammenhang mit der Internetverbindung haben, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden und sind nicht auf Kosten der Vollstrom GmbH zu beheben.
12.2 Aus technischen Gründen sowie insbesondere für spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten ist es erforderlich, entsprechende Lichtbilder von den fertiggestellten Photovoltaik- und Speicheranlagen anzufertigen, welche von der Vollstrom GmbH auch an Dritte zwecks datentechnischer Verarbeitung weitergegeben werden. Der Kunde erteilt zur Anfertigung bzw. Weitergabe der diesbezüglichen Lichtbilder seine ausdrückliche Einwilligung. Vereinbart wird allerdings, dass keine Personen auf den diesbezüglichen Lichtbildern erkennbar sind, sondern diese lediglich die bestehenden Anlagen zeigen.
12.3 Der Kunde willigt ein, dass die angefertigten
Lichtbilder und Drohnenaufnahmen der Anlagen für Werbezwecke auf der Homepage
www.vollstrom.at, in sämtlichen Sozialen Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn)
von Vollstrom GmbH und in Printprodukten, die der Werbung dienen veröffentlicht
werden dürfen. Die Firma Vollstrom GmbH verpflichtet sich, die Fotos bzw.
Videos ohne personenbezogene Daten (Kennzeichen auf Autos, erkennbare Personen)
zu veröffentlichen. Dieses Einverständnis kann jederzeit – auch teilweise –
widerrufen werden und gilt ansonsten zeitlich unbeschränkt.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
13.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Bedingungen verlangen.
13.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von der Vollstrom GmbH Rechte oder Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.